10. Irrtum: Rücktritt

„Vertrag 14 Tage“, Illustration: Christoph Illigens ©2009

Falsch: Auch wenn der Mietvertrag schon unterschrieben ist, kann ein Mieter innerhalb von 14 Tagen noch vom Vertrag zurücktreten.

Richtig: Ein einmal abgeschlossener, von Mieter und Vermieter unterschriebener Mietvertrag ist wirksam. Der Mieter kann es sich dann nicht einfach noch einmal anders überlegen. Es gibt kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Ein derartiges Widerrufsrecht gibt es bei Haustürgeschäften oder Onlinegeschäften, nicht aber beim Abschluss eines Mietvertrages. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn im Vertrag ausdrücklich zugunsten des Mieters ein Rücktrittsrecht vereinbart ist. Fehlt dieses vereinbarte Rücktrittsrecht, ist der Mieter an den Vertrag gebunden. Ist der Mietvertrag unbefristet abgeschlossen, kann der Mieter mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Er muss nicht warten, bis er in die Wohnung eingezogen ist. Wer am 2. Februar einen Mietvertrag zum 1. Mai abschließt, kann am selben Tag noch kündigen. Dann ist zum 30. April wirksam gekündigt.



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