11. Irrtum: Untervermietung

„Untermiete“, Illustration: Christoph Illigens ©2009

Falsch: Untervermietung ist immer verboten.

Richtig: Wer als Mieter seine Wohnung ganz oder teilweise untervermieten will, braucht die Erlaubnis des Vermieters. Wenn aber nur ein Teil der Wohnung, also einzelne Zimmer, an einen Dritten weitervermietet werden sollen, muss der Vermieter die Erlaubnis erteilen, wenn der Mieter vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die beabsichtigte Untervermietung hat. Sind zum Beispiel die erwachsenen Kinder aus der Wohnung ausgezogen, kann aus wirtschaftlichen Gründen ein Untermieter für die leer stehenden Zimmer sinnvoll sein. Nachvollziehbar ist es auch, wenn der Mieter nicht länger allein in seiner 100 Quadratmeter großen Wohnung leben will.Soll ein Lebenspartner oder naher Familienangehöriger des Mieters in die Wohnung nachziehen, muss der Vermieter immer zustimmen, er hat keine Wahl.

Nur wenn der Mieter beabsichtigt, die Wohnung insgesamt an einen Dritten weiterzuvermieten, kann der Vermieter ablehnen. Begründen muss er seine Ablehnung nicht. Im Gegenzug kann der Mieter dann aber immer das Mietverhältnis kündigen. Das gilt auch dann, wenn ein langjähriger Zeitmietvertrag oder Kündigungsausschluss vereinbart war.



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