12. Irrtum: Besichtigungsrecht

„Besichtigungsrecht“, Illustration: Christoph Illigens ©2009

Falsch: Der Vermieter darf auf Verlangen jederzeit die Wohnung des Mieters besichtigen und kontrollieren.

Richtig: Ein generelles Wohnungsbesichtigungsrecht für Vermieter gibt es nicht. Allerdings darf der Vermieter natürlich die Wohnung besichtigen und betreten, um notwendige Reparaturen durchzuführen oder um hier festzustellen, ob die angezeigten Mängel oder Schäden tatsächlich vorliegen und wie schnell und in welchem Umfang Reparaturen notwendig sind. Möglicherweise muss er die Wohnung auch betreten, wenn er Messeinrichtungen für Heizung oder Wasser ablesen will. Auch wenn die Wohnung oder das Haus neu vermietet oder verkauft werden soll, darf er mit Interessenten oder einem Makler die Wohnung besichtigen. In allen Fällen muss der Vermieter die Besichtigung aber rechtzeitig ankündigen. 

Bei dringenden Handwerkerarbeiten können 24 Stunden Vorlauf genügen. Im Regelfall ist aber von mehreren Tagen auszugehen. Die Besichtigungstermine müssen zwischen Mieter und Vermieter vereinbart werden. Dabei ist natürlich auf die Belange des Mieters Rücksicht zu nehmen, zum Beispiel auf dessen Berufstätigkeit. Das kann bedeuten, dass Besichtigungstermine nur nach 19.00 Uhr oder nur an Samstagen möglich sind. Dauer- und Massenbesichtigungen von und mit Kauf- oder Mietinteressenten müssen Mieter nicht akzeptieren. Es reicht aus, wenn sie sich einen Besichtigungstermin in der Woche frei halten für maximal drei bis vier Interessenten.



Irrtümer...