BGH - Samstag kein Werktag

BGH VIII ZR 129/09 und VIII ZR 291/09

Nach dem Gesetz und vielen Vertragsklauseln in Mietverträgen muss der Mieter die Miete im Voraus zahlen, spätestens bis zum dritten Werktag im Monat. Diese Karenzzeit von drei Tagen – so der Bundesgerichtshof – muss den Mietern für die Zahlung der Miete uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Es soll sichergestellt werden, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn der Mieter sein Gehalt erst am Monatsende erhält und die Miete am letzten Tag des Monats an den Vermieter überweist. Da Banken im Regelfall nur von Montag bis Freitag arbeiten, darf der Samstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist nicht berücksichtigt werden, ansonsten würde sich die „Schonfrist“ für den Mieter praktisch um einen Tag verkürzen. Konsequenz der BGH-Rechtsprechung ist, dass in einem Fall die Zahlung der Miete am Dienstag, dem 5. Februar 2008, (BGH VIII ZR 291/09) bzw. in einem anderen Fall am Dienstag, dem 5. Dezember 2006, (BGH VIII ZR 129/09) pünktlich erfolgte, so dass die Vermieterkündigungen wegen Zahlungsverzugs jeweils unbegründet waren.




Aktuelle Urteile...