Heizkosten-Abrechnung nach dem Abflussprinzip unzulässig

BGH bestätigt Anspruch auf verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung

Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 1.2.2012 entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. Der Regelung des § 7 Abs. 2 Heizkosten-Verordnung sei zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem werde eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht.

Diese Klarstellung des Bundesgerichtshofs war notwendig, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 156/11). Der Vermieter darf seiner Abrechnung nicht einfach seine Abschlagszahlungen an den Energieversorger der Verbrauchsabrechnung zugrunde legen.

Mieter, bei denen Gas- oder Fernwärmekosten abgerechnet werden, sollten also genau hinzuschauen und ggfls. den Mieterbund einzuschalten.


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