Satzung des Deutschen Mieterbund Bonn/ Rhein-Sieg/ Ahr. e. V.

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Deutscher Mieterbund  Bonn/ Rhein-Sieg/ Ahr e.V.
  2. Das Vereinsgebiet umfasst Bonn sowie die Umgebung, namentlich den Rhein-Sieg-Kreis und den Kreis Ahrweiler
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele des Vereins
  1. Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem und geistigem Gebiet selbstlos und uneigennützig zu fördern. Insbesondere geschieht dies durch

    a. Bildung und Information der Allgemeinheit, besonders der Verbraucher auf dem Gebiet aller  
        Wohnungs-, Miet- und Pachtangelegenheiten;

    b. die Förderung und Erhaltung von sozial tragbaren Wohnverhältnissen für die Allgemeinheit;

    c. die Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus, des Siedlungs- und Heimstättenwesens;

    d. die Mitwirkung bei der gesetzlich übertragenen Gemeinschaftsaufgabe der Mietpreisbildung;

    e. das Eintreten für eine soziale Wohnungsgesetzgebung in der Gemeinde, im Land und im Bund;

    f.  die tatkräftige Vertretung und den Schutz der Interessen der Mitglieder, insbesondere durch
        Aufklärung, Beratung, Betreuung und Rechtshilfe im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit;

    g. die Förderung echter Hausgemeinschaften.


2. Ausgeschlossen sind die Verfolgung parteipolitischer und religiöser Bestrebungen sowie
    alle eigenwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Erwerbszwecke. Ebenso ist ein wirtschaftlicher
    Geschäftsbetrieb (§ 21 BGB, § 14 AO) ausgeschlossen.

3. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 
    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihren Eigenschaften als Mitglieder auch keine 
    Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Aus-scheiden oder bei Auflösung oder
    Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch
    Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
    Vergütungen begünstigt werden.

4. Zur ausschließlichen und unmittelbaren Erfüllung dieser Zwecke darf der Verein oder seine
   Geschäftsführung nur die notwendigen Maßnahmen ergreifen.


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