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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jedermann werden, der nicht mit Hilfe des Vereins eigene wirtschaftliche Interessen aus Vermietung und Verpachtung sucht. Insbesondere Mieter, Pächter, Besitzer von Eigentumswohnungen und Eigenheimen, Inhaber einer Heimstätte oder einer Kleinsiedlung können Mitglieder des Vereins werden. Mit ihrer Zustimmung kann der Vorstand auch Mitglieder berufen.
  2. 
Eheleute und Wohngemeinschaften (Mieter einer Wohnung) können gemeinsam die Mitgliedschaft im Verein erwerben. Bei Auflösung der Gemeinschaft kann die Mitgliedschaft nur einzeln fortgesetzt werden.
  3. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Vorstand kann die Aufnahme durch schriftlichen und zu begründenden Bescheid innerhalb von vier Wochen sowie nach vorheriger Anhörung des Beitretenden rückgängig machen. Der Beirat (§10) ist über er-folgte Zurückweisungen zu unterrichten.
  4. Mit Zustimmung des Beirates kann der Vorstand Ehrenmitglieder ernennen.

§ 4 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist zu den Wahlen der Vereinsorgane (§ 7) und der Kassenprüfer wahlberechtigt. Näheres regelt § 12.
  2. Jedes Mitglied hat Anspruch auf kostenlose Hilfe und Beratung in allen seinen Angelegenheiten, die von den satzungs-mäßigen Zwecken des Vereins umfasst werden. Einklagbarer Anspruch hinsichtlich Art und Umfang der Hilfe und Beratung besteht nicht. Den gleichen Anspruch wie ein Mitglied hat auch eine Person, die mit der Abwicklung der Angelegenheit eines verstorbenen Mitglieds befasst ist.
  3. Die Grundsätze des Datenschutzes sind zu beachten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf des zweiten auf den Beitritt folgenden Kalenderjahres gekündigt wer-den. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ablauf des Kalenderjahres. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn
      a. das Mitglied länger als drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und der
          rückständige Beitrag zweimal erfolglos schriftlich an-gemahnt und dabei die Möglichkeit
          des Ausschlusses angedroht wurde oder
      b. das Mitglied gegen die Satzung des Vereins oder die Interessen des Vereins verstößt.
          Vor dem Beschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
          Beschluss soll dem Mitglied mit Begründung zugesandt werden, und zwar an die
          letzte dem Verein vom Mitglied mitgeteilte Anschrift.

      c. Das Mitglied kann gegen den Beschluss nach § 6 Abs. 3 b innerhalb eines Monats
          nach Zusendung Beschwerde beim Vorstand einlegen. Die Beschwerde ist schriftlich
          zu begründen. Hilft der Vor-stand der Beschwerde in seiner nächsten Sitzung nicht
          ab, entscheidet der Beirat in seiner nächsten Sitzung endgültig über den Ausschluss.
          Vor dem Beschluss des Beirats ist das Mitglied zu hören. Dies kann auch durch
          Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geschehen. Die Beschwerde gegen
          den Beschluss des Vorstandes hat keine aufschiebende Wirkung.


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