§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 8), der Vorstand (§ 9) und der Beirat (§ 10).
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
Nur alle zwei Jahre werden von der Mitgliederversammlung Wahlen durch-geführt.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und wird mindestens 14 Tage vorher in der
Mieterzeitung unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Anträge müssen
spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vor-stand schriftlich eingereicht
werden. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Mitglie-
derversammlung. Der Ablauf der Mitgliederversammlung richtet sich nach einer
Geschäftsordnung.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Aufgaben:
a. die Entgegennahme des Berichts des Beirats;
b. die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte des Vorstandes und
der Kassenprüfer;
c. die Entlastung des Vorstandes;
d. die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder (§ 9);
e. die Wahl der Beiratsmitglieder (§ 10);
f. die Wahl der Kassenprüfer (§ 11);
g. die Behandlung von Anträgen
h. die Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in anderen Organisationen (§ 13) 1)
i. Satzungsänderungen (§ 14)
3. Wird von mindestens 100 Mitgliedern, vom Beirat oder vom Vorstand eine außer-
ordentliche Mitgliederversammlung verlangt, so ist diese unter Angabe der
Tagesordnung entsprechend § 8 Nr. 1 einzuberufen.
4. Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
§ 9 Der Vorstand