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§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 8), der Vorstand (§ 9) und der Beirat (§ 10).


§ 8 Die Mitgliederversammlung

     1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. 
         Nur alle zwei Jahre werden von der Mitgliederversammlung Wahlen durch-geführt.
         Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und wird mindestens 14 Tage vorher in der
         Mieterzeitung unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Anträge müssen
         spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vor-stand schriftlich eingereicht
         werden. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Mitglie-
         derversammlung. Der Ablauf der Mitgliederversammlung richtet sich nach einer
         Geschäftsordnung.

     2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte und Aufgaben:

         a. die Entgegennahme des Berichts des Beirats;


         b. die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte des Vorstandes und
             der Kassenprüfer;

         c. die Entlastung des Vorstandes;

         d. die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder (§ 9);

         e. die Wahl der Beiratsmitglieder (§ 10);

         f. die Wahl der Kassenprüfer (§ 11);

         g. die Behandlung von Anträgen

         h. die Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in anderen Organisationen (§ 13) 1)

         i. Satzungsänderungen (§ 14)

     3. Wird von mindestens 100 Mitgliedern, vom Beirat oder vom Vorstand eine außer-
         ordentliche Mitgliederversammlung verlangt, so ist diese unter Angabe der
         Tagesordnung entsprechend § 8 Nr. 1 einzuberufen.

     4. Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.


§ 9 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und den übrigen Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  2. Der Vereinsvorsitzende vertritt den Verein nach außen im Sinne von § 26 BGB. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Mitglied im Vorstand können nur Vereinsmitglieder werden, die nicht haupt-amtlich Beschäftigte des Vereins sind. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein oder der Aufnahme einer hauptamtlichen Beschäftigung endet die Mitgliedschaft im Vorstand. 
  4. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand im Sinne dieser Satzung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. § 10 Nr. 3 b bleibt unberührt.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen.



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