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10 Der Beirat

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 11, höchstens 21 Beiratsmitglieder. Der Beirat vertritt die Mitglieder zwischen den Versammlungen nach § 8. Der Beirat hat die Interessen des Vereins aktiv zu fördern und den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen. Der Beirat wählt einen Obmann, der an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnimmt.
  2. Der Beirat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Eine Einberufung erfolgt durch den Beiratsobmann. Der Vorstand oder ein Drittel des Beirats können die Einberufung verlangen. Der Vorstand nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirats teil. Mitglieder im Beirat können nur Vereinsmitglieder wer-den, die nicht hauptamtliche Beschäftigte des Vereins sind.
  3. Der Beirat hat folgende Aufgaben:

         a. die Jahresberichte und Kassenprüfungsberichte entgegenzunehmen;

         b. für ein ausscheidendes Vorstandsmitglied einen Ersatzmann zu wählen;

         c. die Höhe des Jahresbeitrages festzusetzen;

         d. die Befugnisse nach § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 wahrzunehmen;

         e. in Streitfällen über das Protokoll der Mitgliederversammlung zu entscheiden; 

         f. die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung zu erlassen;

         g. er entscheidet über Ausnahmen und Sonderregelungen hinsichtlich der Mitgliedschaft.

         h. den Erlass einer Rechtsschutzordnung.

     4. Sinkt die Anzahl der Beiratsmitglieder unter 11, so wählt der Beirat Ersatzmitglieder
         im Zusammen-wirken mit dem Vorstand.
     5. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.



§ 11 Die Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie umfasst die Prüfung aller Unterlagen, insbesondere anhand der Beschlüsse des Vorstands.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht vom Verein angestellt oder Mitglied eines Organs (§ 7) sein.
  3. Es ist ein Kassenbericht anzufertigen, der dem Beirat und der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt als Kassenprüfer zwei sachkundige Mitglieder oder bestimmt einen Sachverständigen.
  5. Scheidet ein Kassenprüfer vor der nächsten Mitgliederversammlung aus bzw. legt er sein Amt nieder, so wählt der Bei-rat einen Ersatzkassenprüfer.



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