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§ 12 Wahlen und Abstimmung

  1. Der Vorsitzende und die übrigen Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. 
  2. Die Mitglieder des Beirats werden in einem Wahlgang gewählt. Sind mehr Kandidaten als Sitze vorhanden, entscheidet über die Reihenfolge die Anzahl der auf jeden Kandidaten entfallenden Stimmen.
  3. Für die Beschlüsse und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung oder eines Vereinsorgans. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Wahlen ist eine Stichwahl erforderlich.
  4. Die Berechtigung zur Stimmabgabe bei Wahlen und Abstimmungen ist durch Vorlage des Mitgliederausweises nach-zuweisen. Voraussetzung ist, dass das Mitglied seinen Beitrag bis zur Versammlung bezahlt hat.
  5. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Gemeinschaften nach § 3 Abs. 2 stimmen mit einer Stimme ab.
  6. Es ist anzustreben, dass bei den Wahlen zu den Vereinsorganen die Mandate zur Hälfte von Frauen besetzt werden.


§ 13 Rechtsschutzversicherung

  1. 
Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied die Teilhabe an einer vom Ver­ein abgeschlossenen Rechtsschutzversi­cherung für die Wahrung ge­richtlicher Interessen im Miet- und Wohnungs­recht. Ergänzend gelten deshalb die jeweiligen Be­stimmungen der Allgemeinen Rechts­schutzbedin­gungen des Gruppen­versi­cherungsvertrages und der Klauseln. Ge­schäftsraummieter können einen ge­son­derten Rechtsschutz für den Geschäfts­aum nur mit der Genehmigung des Ver­sicherers und gegen einen besonderen Beitrag erwerben. Dieser wird vom Mit­gliedsbeitrag nach § 5 Abs. 1 der Sat­zung nicht umfasst.
    Der Vorstand hat den Mitgliedern zu den Vereinbarungen über die Versicherungsprämie sowie über ihre Berechnungsgrundlage Rechenschaft zu geben.
  2. Da die Wohnung als versichertes Objekt Grundlage der Versicherung ist, muss beim Umzug eines oder aller Mieter, die Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 2 dieser Satzung sind, die neue Anschrift unverzüglich mitgeteilt werden.
  3. Über die Gewährung und den Umfang der Versicherungsleistung entscheidet der Versicherer. Der Versicherungsfall ist grundsätzlich erst dann anzumelden, wenn das Mitglied vom Deutschen Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V. beraten wurde und eine außergerichtliche Erledigung nicht mehr möglich er-scheint.
  4. Die Zahl der Rechtsschutzfälle pro Jahr kann begrenzt werden. Hierzu ergeht eine Rechtsschutzordnung, die vom Beirat zu beschließen ist.
  5. Bei anderweitiger Rechtsschutzversicherung kann der Vorstand auf Antrag Befreiung von der Rechtsschutzversicherung erteilen.



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