27.02.2019rss_feed

Jecke Zeiten im Mietrecht !?

Karneval
© Mieterbund Bonn

 

Nein, hier geht es nur um die tollen Tage von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch, der Höhepunkt der Karnevalssession. Es geht auch nicht um das kölsche Grundgesetzt, obwohl es vielleicht gut ist, wenn man es kennt. Kölsches Grundgesetz
An Karneval sind nicht nur rheinische Frohnaturen im Ausnahmezustand und das keineswegs immer zur Freude ihrer Mitbewohner. Wen wundert’s, dass manchmal auch die Gerichte bemüht werden, wenn § 3 des Kölschen Grundgesetzes doch nicht geklappt hat.

 

Alaaf, Musik und Nachtruhe

Einmal im Monat oder drei Mal im Jahr auf den Putz hauen zu dürfen, ist kein Gewohnheitsrecht – auch im Karneval nicht. Nachtruhe bleibt Nachtruhe (ab 22 Uhr)!
Diesen Grundsatz hat das Oberlandesgericht Düsseldorf aufgestellt. (Az. 5 Ss (OWi) 475/89 (OWi) 197/89)
Ärger kann man natürlich dadurch vermeiden, wenn man seine Nachbarn rechtzeitig zur Party einlädt, sie zumindest aber vorwarnt und um rheinische Toleranz bittet.

 

Vor der Realität müssen manchmal auch Rechtsgrundsätze kapitulieren. So sah es zumindest ein Kölner Amtsrichter.
In den heißen Nächten, etwa nach Rosenmontag, seien laute Musik, singende und grölende Gaststättenbesucher mit Trööt und Trummm seit Jahrzehnten üblich und müssten akzeptiert werden.
Deshalb sei zweifelhaft, ob es in dieser Zeit überhaupt eine Nachtruhe geben könne (Az. AG Köln 532 OWi 183/96).

 

Aus Erfahrung spricht auch das Oberlandesgericht Koblenz ( AZ 5U 279/01)
Bei Vergleichsmessungenwirke Karnevalsmusik nicht so störend wie Disko- oder Technosound.
Drink doch eine met oder In unserem Veedel sind eher zumutbar als das dumpfe Wummern von Bässen.

 

Trinkende Massen – Vorsicht!
Das Oberlandesgericht Köln stellte folgendes fest (AZ 19U 7/02)
Wo viele Menschen dem Alkohol reichlich zusprechen, verfehlt dieser schon mal die durstigen Kehlen und landet auf Boden und Treppen.
Wer nicht aufpasst und stürzt, kann dann keinen Schadensersatz geltend machen.


Parkplatzsuche beim Karneval

Ein Herz für karnevalistische Parksünder hatte das Amtsgericht Brühl. ( AZ 23 C 193/96).
Jemand hatte von Weiberfastnacht bis Rosenmontag seinen PKW auf einer Hoffläche vor den Garagen abgestellt. Karneval sei eine Ausnahmesituation, außerhalb dieser Zeit drohten keine Beeinträchtigungen. Deshalb könne der Vermieter auch kein Unterlassen durchsetzen.

 

Alaaf zusamme!