15.02.2012 RSS Feed

Urteile zum Karneval im Rheinland

 

Nachtruhe

Lärmbeeinträchtigungen beim Kölner Karneval, insbesondere in der Nacht von Rosenmontag auf Karnevalsdienstag, durch laute Stereoanlagen, Gaststättenbesucher mit Trommeln und anderen Instrumenten sind seit Jahrzehnten üblich und müssen akzeptiert werden. Es ist zweifelhaft, ob es in dieser Zeit überhaupt Nachtruhe gibt (AG Köln 532 OWI 183/96, DWW 97, 157).

Musik

Geräuscheinflüsse von Karnevalsmusik wirken bei Vergleichsmessungen nicht so störend wie Disko- und Technomusik in Wohnungen in der Nachbarschaft und sind deshalb eher erlaubt (OLG Koblenz 5 U 279/01, WuM 2003, 573).

Gefahren

Wer im Karneval Massenveranstaltungen mit entsprechendem Alkoholkonsum besucht, muss darauf gefasst sein und sich darauf einstellen, dass sich auf Fluren und Treppen Getränkereste befinden. Bei einem Ausrutschen und Sturz hat er dann keine Schadensersatzansprüche (OLG Köln 19 U 7/02, NJW-RR 2003, 85).

Parken

Stellt der Mieter trotz Verbot an den Karnevalstagen, also Weiberfastnacht, Karnevalssamstag, Karnevalssonntag und Rosenmontag, sein Fahrzeug auf einer Hoffläche vor den Garagen ab, kann der Vermieter kein Unterlassen durchsetzen, da Beeinträchtigungen außerhalb des Karnevals nicht drohen. Karneval ist eine Ausnahmesituation (AG Brühl 23 C 193/96, WuM 97, 549).

Karnevalsparty

Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter einmal im Monat oder dreimal im Jahr lautstark Feste feiern dürfen (OLG Düsseldorf 5 Ss (OWi) 475/89 ‑ (OWi) 197/89 I, WuM 90, 116). Aber die Nachbarn informieren und/oder einladen hilft oft weiter.

 

Der Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr wünscht allen eine jecke Zeit und ruft aus:

 

Dreimol

Bonn Alaaf

Rhein-Sieg-Kreis Alaaf

Ahrweiler Alaaf


Nachrichten aus der Region...