Nachtruhe
Lärmbeeinträchtigungen beim Kölner Karneval, insbesondere in der Nacht von Rosenmontag auf Karnevalsdienstag, durch laute Stereoanlagen, Gaststättenbesucher mit Trommeln und anderen Instrumenten sind seit Jahrzehnten üblich und müssen akzeptiert werden. Es ist zweifelhaft, ob es in dieser Zeit überhaupt Nachtruhe
gibt (AG Köln 532 OWI 183/96, DWW 97, 157).
Musik
Geräuscheinflüsse von Karnevalsmusik wirken bei Vergleichsmessungen nicht so störend wie Disko- und Technomusik in Wohnungen in der Nachbarschaft und sind deshalb eher erlaubt (OLG Koblenz 5 U 279/01, WuM 2003, 573).
Gefahren
Wer im Karneval Massenveranstaltungen mit entsprechendem Alkoholkonsum besucht, muss darauf gefasst sein und sich darauf einstellen, dass sich auf Fluren und Treppen Getränkereste befinden. Bei einem Ausrutschen und Sturz hat er dann keine Schadensersatzansprüche (OLG Köln 19 U 7/02, NJW-RR 2003, 85).
Parken
Stellt der Mieter trotz Verbot an den Karnevalstagen, also Weiberfastnacht, Karnevalssamstag, Karnevalssonntag und Rosenmontag, sein Fahrzeug auf einer Hoffläche vor den Garagen ab, kann der Vermieter kein Unterlassen durchsetzen, da Beeinträchtigungen außerhalb des Karnevals nicht drohen. Karneval ist eine Ausnahmesituation (AG Brühl 23 C 193/96, WuM 97, 549).
Karnevalsparty
Es gibt kein Gewohnheitsrecht, wonach Mieter einmal im Monat oder dreimal im Jahr lautstark Feste feiern dürfen (OLG Düsseldorf 5 Ss (OWi) 475/89 ‑ (OWi) 197/89 I, WuM 90, 116). Aber die Nachbarn informieren und/oder einladen hilft oft weiter.
Der Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr wünscht allen eine jecke Zeit und ruft aus:
Dreimol
Bonn Alaaf
Rhein-Sieg-Kreis Alaaf
Ahrweiler Alaaf