26.08.2016rss_feed

Verkauf von Wohnungen im Kaiser-Karl Ring 20-28

Zum zweiten Mal in den vergangenen Jahren ist die Wohnanlage im Kaiser-Karl Ring 20-28 veräußert worden - diesmal an ein Berliner Unternehmen, von dem bei Wikipedia zu lesen ist, dass ganze Bestände aufgekauft, filetiert und anschließend einzeln weiter veräußert werden.

 

Und tatsächlich haben die Mieterinnen und Mieter umgehend Besuch bekommen: Mitarbeiter des neuen Eigentümers haben an den Wohnungstüren geklingelt und wollten die Wohnungen vermessen und erfassen.
Das hat zu selbstverständlich zu großer Unsicherheit der Mieter geführt und Politik und Mieterbund auf den Plan gerufen.
Welche Konsequenzen hat der Verkauf auf das Mietverhältnis und was muss ich ihm Rahmen des Verkaufs beachten?
Peter Kox, stellvertretender Vorsitzender des Mieterbund und Rechtsberaterin Beate Wieloch waren vor Ort und haben in der Mieterversammlung folgende Dinge klar gestellt:

 

Was sollten betroffene Mieter wissen:

  • Die Wohnungen unterliegen noch bis 2024 einer Sozialbildung. Diese besteht auch nach dem Verkauf an einen anderen Vermieter weiter.
  • Kauf bricht nicht den Mietvertrag. Alle Mietverträge müssen vom neuen Eigentümer übernommen werden. Auch die Miethöhe darf nicht verändert werden.
  • Der neue Eigentümer will die Wohnung vermessen und die Wohnung betreten?
    Der Vermieter kann nicht unangemeldet in die Wohnung kommen und muss ein berechtigtes Interesse darlegen, warum er die Wohnung ausmessen muss.
  • Mieter mit einem Dauerauftrag für die Miete lassen diese so lange auf das ihnen bekannte Konto weiterlaufen, bis ein neues Konto genannt wird.
  • Bei Mietern mit einem Sepamandat (Lastschrift) ist seit zwei Monaten keine Miete mehr eingezogen worden. Dies ist kein Verschulden der Mieter, sondern des Vermieters. Der Verzug der Mietzahlungen liegt nicht im Verschulden der Mieter.
    Wir raten allen Mietern dazu, den Betrag der Mieten anzusparen, eventuell sogar auf ein separates Konto zu hinterlegen, damit die Nachzahlung dann sofort in einer Summe erfolgen kann.
    Wichtig ist: Der vom Vermieter verursachte Rückstand der Mietzahlungen kann nicht zu einer fristlosen Kündigung führen. Gleichwohl sollte man den neuen Vermieter darauf hinweisen, dass nicht abgebucht worden ist.

 

Mitglieder des Mieterbund werden individuell beraten und auch der Schriftverkehr geführt. Wir raten unseren Mitgliedern: Vereinbaren Sie einen Besprechungstermin bei uns, damit wir rechtzeitig für Sie tätig werden können.

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