Mängel und Mietminderung

Für die Beseitigung von Mängeln in Ihrer Wohnung ist grundsätzlich Ihr Vermieter zuständig. Das gilt sogar dann, wenn ein unbekannter Dritter den Mangel verursacht hat. So entschied etwa das Amtsgericht Siegburg (9 C 146/02), der Vermieter müsse die Kosten eines Schlüsseldienstes übernehmen. Denn als die Mieterin von einem Klinikbesuch nach Hause kam, war das Schloss in der Wohnungstür mit Klebstoff derart verklebt, dass sie die Tür nicht mehr mit ihrem Schlüssel öffnen konnte. Der sofort telefonisch informierte Vermieter weigerte sich, tätig zu werden, so dass die Mieterin in diesem Notfall den Schlüsseldienst einschaltete. Zu Recht, wie das Amtsgericht Siegburg feststellte. Das verklebte Türschloss ist ein Wohnungsmangel, und der Vermieter ist zur Instandhaltung oder Reparatur verpflichtet.

Liegt kein Notfall vor, muss der Vermieter zunächst unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert werden, bevor eine Ersatzvornahme durch den Mieter erfolgen kann. Bestehen erhebliche Mängel am Mietobjekt, die dem Vermieter angezeigt worden sind, kann auch die Inanspruchnahme eines Mietminderungsrechts gerechtfertigt sein.

Dieses Recht zur Mietminderung darf bei Wohnraummietverhältnissen nicht beschränkt werden. Gemäß § 536 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch ist eine zum Nachteil des Mieters vom Gesetz abweichende Vereinbarung im Mietvertrag unwirksam. Nach dem Gesetz darf der Mieter also im begründeten Fall die Miete in angemessenem Umfang kürzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermieter die Beeinträchtigungen zu vertreten hat oder nicht. Auch bei Baulärm in der Nachbarschaft hat der Mieter das Recht, die Miete je nach Intensität zu mindern.