Onlinechecks Betriebskosten
In diesem Ratgeber bewerten wir Ihre Betriebskosten und vergleichen diese mit dem bundesweiten Durchschnitt.
Sie erfassen dafür die auf das gesamte Gebäude bezogenen Kostenpositionen aus Ihrer Betriebskostenabrechnung (als Bruttowerte) für die entsprechende Abrechnungsperiode.
Onlinechecks Mängel
Die DMB-SMART-MIETER-APP bietet Mieterinnen und Mietern Informationen rund um das Thema Mietminderung bei Wohnungsmängeln. Mieterinnen und Mieter können sich kostenlos für typische Mietmängel schnell und einfach eine mögliche Bandbreite der Mietminderung berechnen lassen und erhalten zusätzlich rechtliche Informationen.
Mietpreisbremse
Was Mieterinnen und Mieter wissen sollten
Die Mietpreisbremse gilt in Bonn und zahlreichen Städten und Gemeinden des Rhein-Sieg-Kreises. Sie begrenzt bei der Neuvermietung von Wohnungen grundsätzlich die Miethöhe.
Seit dem 1. März 2025 gilt in Nordrhein-Westfalen eine neue Mieterschutzverordnung. Die Mietpreisbremse wurde inzwischen bundesweit verlängert und gilt in den von der Landesregierung bestimmten Gebieten nach der derzeitigen Rechtslage bis Ende 2029.
Im Bereich des Mieterbundes Bonn/Rhein-Sieg/Ahr gilt die Mietpreisbremse derzeit unter anderem in Bonn, Alfter, Bornheim, Hennef, Königswinter, Lohmar, Meckenheim, Niederkassel, Rheinbach, Sankt Augustin, Siegburg, Swisttal, Troisdorf und Wachtberg.
Wird eine Wohnung neu vermietet, darf die vereinbarte Nettokaltmiete grundsätzlich höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Für Bonn lässt sich die ortsübliche Vergleichsmiete anhand des jeweils aktuellen qualifizierten Mietspiegels ermitteln. Auch in anderen Kommunen bestehen Mietspiegel oder andere Möglichkeiten zur Ermittlung der Vergleichsmiete.
Wichtig: Die Mietpreisbremse gilt bei Abschluss eines neuen Mietvertrages. Sie ist nicht mit der Kappungsgrenze zu verwechseln, die Mieterhöhungen in einem bereits bestehenden Mietverhältnis begrenzt.
Das Gesetz sieht mehrere Ausnahmen beziehungsweise Sonderregelungen vor:
1. Höhere Vormiete
Hat bereits der vorherige Mieter eine höhere Miete als die nach der Mietpreisbremse grundsätzlich zulässige Miete geschuldet, darf der Vermieter diese Vormiete grundsätzlich auch vom neuen Mieter verlangen.
Mieterhöhungen, die erst innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Vormietverhältnisses vereinbart wurden, bleiben dabei außer Betracht.
2. Neubau
Die Mietpreisbremse gilt nicht für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden.
3. Umfassende Modernisierung
Ebenfalls ausgenommen ist die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung der Wohnung.
4. Modernisierung innerhalb der letzten drei Jahre
Wurden innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn des neuen Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, kann sich die nach der Mietpreisbremse zulässige Miete um den Betrag erhöhen, der auch bei einer Modernisierungsmieterhöhung im bestehenden Mietverhältnis zulässig gewesen wäre.
Die Mietpreisbremse entfällt in diesem Fall also nicht vollständig.
Will sich der Vermieter auf eine höhere Vormiete, eine Modernisierung oder eine der gesetzlichen Ausnahmen berufen, muss er darüber grundsätzlich **vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert Auskunft erteilen**.
Dazu gehört beispielsweise die Information,
- wie hoch die Vormiete war,
- dass in den vergangenen drei Jahren modernisiert wurde,
- dass die Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde oder
- dass es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung handelt.
Unterbleibt die vorgeschriebene Auskunft, kann sich der Vermieter nicht ohne Weiteres auf die Ausnahme berufen.
Mieterinnen und Mieter haben außerdem einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über diejenigen Tatsachen, die für die zulässige Miethöhe maßgeblich sind und die sie selbst nicht kennen können.
Auch wenn im Mietvertrag eine nach der Mietpreisbremse unzulässig hohe Miete vereinbart wurde, bleibt der Mietvertrag wirksam. Die überhöhte Mietvereinbarung ist lediglich insoweit unwirksam, wie sie die gesetzlich zulässige Miete überschreitet.
Wichtig ist aber: Mieterinnen und Mieter müssen den Verstoß gegenüber dem Vermieter rügen.
Wer innerhalb der ersten 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses rügt, kann grundsätzlich auch bereits zuvor zu viel gezahlte Miete zurückfordern.
Erfolgt die Rüge erst später als 30 Monate nach Mietbeginn oder ist das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet, können grundsätzlich nur die nach Zugang der Rüge fällig werdenden überhöhten Beträge zurückverlangt werden.
Deshalb sollte eine möglicherweise überhöhte Miete möglichst früh geprüft werden.
Auch wenn im Mietvertrag eine nach der Mietpreisbremse unzulässig hohe Miete vereinbart wurde, bleibt der Mietvertrag wirksam. Die überhöhte Mietvereinbarung ist lediglich insoweit unwirksam, wie sie die gesetzlich zulässige Miete überschreitet.
Wichtig ist aber: Mieterinnen und Mieter müssen den Verstoß gegenüber dem Vermieter rügen.
Wer innerhalb der ersten 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses rügt, kann grundsätzlich auch bereits zuvor zu viel gezahlte Miete zurückfordern.
Erfolgt die Rüge erst später als 30 Monate nach Mietbeginn oder ist das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge bereits beendet, können grundsätzlich nur die nach Zugang der Rüge fällig werdenden überhöhten Beträge zurückverlangt werden.
Deshalb sollte eine möglicherweise überhöhte Miete möglichst früh geprüft werden.
Lassen Sie die Miethöhe überprüfen – insbesondere dann, wenn die verlangte Miete deutlich über dem Mietspiegel liegt oder der Vermieter sich auf eine Vormiete, einen Neubau oder eine Modernisierung beruft.
Mitglieder des Mieterbundes Bonn/Rhein-Sieg/Ahr können sich hierzu in unserer Rechtsberatung beraten lassen.
Termine gibt es über unser Mitgliederportal.







