Mietrecht A - Z

Kellerbeleuchtung

Kellerbeleuchtung

Meistens gibt es in einem Mehrfamilienhaus Kellerräume, zum Beispiel als Gemeinschaftsräume, Waschküche, Fahrradkeller usw. Mieter haben nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) nur dann Anspruch auf einen eigenen und ganz konkreten Kellerraum, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Dann gehört der Keller mit zur Mietsache, der Mieter kann ihn zur Aufbewahrung von Vorräten, Werkzeugen usw. nutzen.

Beim Beginn des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Kellerräume – genauso wie die Wohnräume selbst – leer und geräumt zur Verfügung stellen. Das bedeutet, Überbleibsel, Müll, alte Reifen oder Fahrräder des Vormieters gehören nicht in den Mieterkeller. Der Vermieter ist – so der Mieterbund – verpflichtet, den Keller rechtszeitig zu räumen. Ggf. kann er die Sachen des Vormieters nach Ankündigung als Sperrmüll entsorgen. Haben die Sachen vermutlich noch einen bestimmten Wert, muss er sie möglicherweise an anderer Stelle zwischenlagern.

Den Mieterkeller darf der Vermieter auch nicht als eigenen Abstellraum nutzen oder, wenn er umbauen bzw. modernisieren will, als Lagerstätte für Baumaterialien. Kann der Mieter den Keller nicht nutzen, weil dieser mit Vermietersachen oder Vormietergerümpel vollgestellt ist, kann der Mieter die Miete kürzen, zum Beispiel um 5 bis 10 Prozent.