Satzung Deutscher Mieterbund Bonn/ Rhein-Sieg/ Ahr. e. V.

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen Deutscher Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V.

 

2. Er hat seinen Sitz in Bonn.

 

3. Der Verein ist dem Deutschen Mieterbund NRW e.V. und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e.V., Sitz Berlin, angeschlossen.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

1. Der Verein setzt sich ein:

 

- für eine soziale und ökologische Wohnungs-, Mieten- und Städtebaupolitik in Gemeinden, Land und Bund sowie die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft und die Verwirklichung des Grundrechts auf eine menschenwürdige Wohnung;

 

- für die Rechte und Interessen der Mieterinnen und Mieter sowie der Pächterinnen und Pächter im Miet- und Wohnungswesens, u. a. bei staatlicher Förderung und öffentlichen Hilfen, bei der Bauplanung und -ausführung, bei Stadtplanung, Sanie­rung, Landschafts- und Regionalplanung sowie bei der Sicherung gesunder und öko­logischer Wohnbedingungen;

 

- für den Zusammenschluss aller Mieterinnen und Mieter in der Region Bonn, Rhein-Sieg und untere Ahr;

 

- für die Interessen seiner Mitglieder, soweit sie sich auf Wohn- und Mietan­gelegenheiten und damit zusammenhängende Rechtsverhältnisse, auf die Wohnungssuche, auf die Inanspruchnahme wohnungsbezogener Mittel und Leistungen der öffentlichen Hand sowie auf die Beseitigung von Missständen in Wohnverhältnissen erstrecken;

 

- für die Förderung der Wohnungsgemeinnützigkeit und des genossenschaftlichen Wohnens;

 

- für die Schaffung, den Erhalt und die Sicherung öffentlich kontrollierten Wohnraums.

 

2. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen. Der Verein verfolgt aus­schließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

 

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Bei Verfolgung seiner Ziele bedient sich der Verein insbesondere folgender Mittel:

 

1. Information und Aufklärung durch öffentliche Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen, Veröffentlichungen und die Nutzung digitaler Medien.

 

2. Vertretung der Interessen der Mieterinnen und Mieter gegenüber den Vermieterinnen und Vermietern, Kommunen, örtlichen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Unternehmen.

 

3. Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen den Mietvertragsparteien und von Mietparteien untereinander.

 

4. Erteilung von Rat und Auskunft an Mitglieder sowie ihre Vertre­tung im Rahmen des Vereinszwecks. Die Beratung und Vertretung kann der Verein durch eine dritte, dazu berechtigte Person oder Institution ausüben lassen.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1. Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und Pächter und selbst nutzende Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer können Mitglied des Vereins werden (ordentliche Mit­gliedschaft), soweit sie mit Hilfe des Vereins nicht eigene Interessen aus Vermietung und Verpachtung verfolgen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

2. Jede Person gem. Ziffer 1 kann die Aufnahme als Kurzmitglied beantragen. Der Vorstand kann durch Beschluss allgemeine Regelungen über die Aufnahme, Voraussetzung und Dauer einer Kurzmitgliedschaft und über eingeschränkte Rechte und Pflichten der Kurzmitglieder sowie Regelungen zur Übernahme in die ordentliche Mitgliedschaft festlegen. Kurzmitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

3. Andere natürliche oder juristische Personen können nur Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 6 zu haben (fördernde Mitgliedschaft).

 

4. Jede mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf ihren Antrag Mitglied werden, ohne einen Aufnahmebeitrag und Mitglieds­beiträge zu zahlen. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Dauer des gemeinsamen Hausstands gebunden.

 

5. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftli­chen Anmeldung. Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen ver­pflichtet zu sein. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts, eine rück­wirkende Aufnahme ist nicht möglich.

 

6. Der Vorstand kann durch Beschluss die Ehrenmitgliedschaft verleihen, wenn der oder die Betroffene besondere Verdienste um den Verein oder die Vereinsziele errungen hat. Ehrenmitglieder haben keine Verpflichtung zur Beitragszahlung.

7. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist und beachtet hierbei die Vorschriften zum Datenschutz. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Auch hierbei ist der Datenschutz gewährleistet. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft erlöschen durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliedsliste, Entlassung oder Tod.

 

2. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mög­lich. Sie muss spätestens bis zum 30. September schriftlich in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Mit dem Ausspruch der Kündigung enden auch alle Vereinsämter und die Ehrenmitgliedschaft.

 

Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt zwei Jahre. Die Mitgliedschaft kann daher abweichend von Satz 1 und 2 einmalig mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der Mindestdauer gekündigt werden.

 

Die Kurzmitgliedschaft erlischt nach der vom Vorstand festgelegten Regelung oder durch Übernahme in die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft.

3. Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 4 Ziffer 4) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des auf Dauer angelegten Hausstan­ds. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Beendigung des auf Dauer angelegten Hausstandes an die Geschäftsstelle verpflich­tet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Bei­tragspflicht als ordentliche Mitgliedschaft fortsetzen; hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an die Geschäftsstelle.

 

4. Bei einem Wohnortwechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es eine Mitgliedschaft bei dem DMB-Verein des Zuzugsortes be­gründet und dies nachweist.

 

5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund erfolgen.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied

  • sich Ruf schädigend in der Öffentlichkeit über den Verein äußert,
  • nicht öffentliche Informationen nach außen trägt,
  • unwahre Tatsachen über den Verein verbreitet,
  • in sonstiger Weise dem Ansehen des Vereins schadet oder die Arbeit des Vereins in erheblicher Weise stört.

 

6. Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit seiner Bei­tragsverpflichtung länger als 4 Monate in Verzug ist.

 

7. Über den Ausschluss oder die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet
der Vorstand. Die Streichung von der Mitgliederliste wird mit dem Beschluss wirksam.

8. In den Fällen des Ausschlusses ist dem Auszuschließenden vor Beschlussfassung die Möglichkeit zu geben, sich innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen schriftlich zur Ausschlussbegründung zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied un­ter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch hat spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Bei fristgerechtem Widerspruch entscheidet über den Ausschluss endgültig der Beirat (§ 10 Ziff. 6).

 

Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Vereinsämter des Mitglieds. Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses enden alle Vereinsämter.

 

9. Die Mitgliedschaft endet im Todesfall mit dem Eintritt des Todes. Die Erben des verstorbenen Mitglieds können dessen Mitgliedschaft allerdings übernehmen, um das Mietverhältnis des Verstorbenen mit Hilfe des Mietervereins abzuwickeln. In diesem Fall kann die umgewandelte Mitgliedschaft jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

 

§ 6

Rechte der ordentlichen Mitglieder

 

1. Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Bera­tung innerhalb einer bestimmten Frist. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 7 im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Beratung. Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vor­stand eine Beitragsordnung beschließen, in der die Erstattung entstandener Kosten oder Pauschalbeträge hierfür festgelegt werden. Der Vorstand kann durch Beschluss die Erbringung von Leistungen durch Dritte regeln. Der Vorstand kann durch Beschluss für die Mitglieder Obliegenheits- und Mitwirkungspflichten bei der Inanspruchnahme der Beratung festlegen. Die Einhaltung von gesetzlichen oder gerichtlichen Fristen ist Sache des Mitglieds, es sei denn, der Verein hat die Fristenkontrolle im Einzelfall übernommen. Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.

 

2. Gerichtlicher Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied im Rahmen der Rechtsschutzrichtlinie des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird. Rechts­schutz wird nur ge­währt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten die Beratung des Vereins in Anspruch nimmt und, soweit möglich, der Versuch einer außergerichtli­chen Erledigung durch den Verein durchgeführtist. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der Rechtsschutzrichtlinie, die in der Geschäftsstelle eingesehen werden kann. Die Rechtsschutzrichtlinie kann insbesondere auch eine jährliche Begrenzung der Anzahl von Rechtsstreitigkeiten enthalten, für die Rechtsschutz gewährt wird. Die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung beginnt frühestens nach einer 3-monatigen Karenzfrist, die sich auf das Schaden auslösende Ereignis bezieht.

 

3. Das Mitglied erhält auf Wunsch nach der Aufnahme eine Vereinssatzung in der zurzeit gültigen Fassung. Diese wird auch auf der Homepage des Vereins veröffentlicht.

 

4. Das Mitglied hat das Recht, an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen (§ 9 Ziffer 2). Das Stimmrecht richtet sich nach § 9 Ziffer 3. Das passive Wahlrecht haben ordentliche Mitglieder, die dem Verein länger als 1 Jahr angehören und keine Beitragsrückstände haben. Eine Beschäftigung beim Verein schließt das passive Wahlrecht aus. Über Ausnahmen entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung durch gesonderten Beschluss.

 

5. Mitglieder mit anderem Mitgliedsstatus (z. B. Kurzmitglied oder förderndes Mitglied) erhalten sämtliche Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds, wenn sie in diesen Mitgliedsstatus wechseln.

 

§ 7

Vereinsbeiträge

 

1. Bei Eintritt wird neben dem Jahresbeitrag eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt der Vorstand. Neu hinzugezogene Personen, die an ihrem früheren Wohnort bereits Mitglied eines dem Deutschen Mieterbund angehö­renden Vereins waren, zahlen keine Aufnahmegebühr.

 

2. Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbeitrag zu entrichten. Dieser kann entweder jährlich im Voraus für das Kalenderjahr oder halbjährlich im Voraus für das Kalenderhalbjahr entrichtet werden. Er ist jeweils am 1. Januar bei jährlicher oder am 1. Januar und am 1. Juli bei halbjährlicher Zahlungsweise fällig. Der Monat, in dem die Mitgliedschaft begründet wird, gilt als voller Beitragsmonat.

 

3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch den Vorstand festgelegt. Dieser kann auch eine alle Mitglieder treffende Sonderumlage beschließen. Die Beratung über beides findet vor Beschlussfassung im Vorstand im Beirat und in der Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung seine Gründe für die geplante Veränderung darzulegen.

 

4. Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen, in der allgemeine Regelun­gen über Beitragsermäßigungen, eine anteilmäßige Zahlung des Jahresbeitrages für den Rest des Kalenderjahres nach dem Eintritt und über die Stundung oder Zahlung des Mitglieds­beitrages in Teilbeträgen getrof­fen werden. In der Beitragsordnung können Regelungen für die Vergütung von individuell abrufbaren Sonderleistungen (z.B. Vertretung, Schriftwechsel, elektronische Kommunikation) und für Mahnkosten getroffen werden.

 

5. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand durch Beschluss den Mit­gliedsbei­trag zeitlich begrenzt ermäßigen, wenn das Mitglied besondere Umstände nachweist.

 

6. Der Mitgliedsbeitrag umfasst auch die Kosten, die dem Verein für die Leistung gemäß § 6 Ziffer 2 (Rechtsschutz), Erstellung und Versendung der Mieter-Zeitung entstehen und den Beitrag, den der Verein pro Mitglied an den Landesverband DMB NRW und dieser wiederum an den Deutschen Mieterbund abzuführen hat.

 

Diese Beitragsteile gehen nicht in das Eigentum des Vereins über, sondern wer­den von ihm treuhänderisch eingezogen und weitergeleitet.

 

7. Eine Erstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder der Aufnahmegebühr erfolgt nicht.

 

§ 8

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1. Die Mitgliederversammlung (§ 9)

2. Der Beirat (§ 10)

3. Der Vorstand (§ 11)

 

§ 9

Die Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Ver­eins. Sie entscheidet über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Gegen­stände.

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorge­schlagenen Tages­ordnung mit einer Frist von 14 Tagen einbe­rufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe eines Vorschlags zur Tagesordnung durch Mitteilung in der Mieterzeitung sowie durch Bekanntgabe auf der Homepage des Vereins. Anträge von Mitgliedern zu Ziff. 8 e, f und g (Satzungsänderung, Austritt / Wechsel des Landesverbandes und Auflösung / Fusion) sind nach der Bekanntgabe der Tagesordnung nicht mehr möglich. Sonstige Anträge, auch zur Ergänzung der Tagesordnung, müssen beim Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingehen, in einem solchen Fall entscheidet über die endgültige, ergänzte Tagesordnung die Versammlung.

 

3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder (§ 4 Ziffer 1), die keine Bei­tragsrückstände haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Das passive Wahlrecht richtet sich nach § 6 Ziff. 4.

 

4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Sat­zung nichts anderes bestimmt ist. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Eine Beschlussfassung über nicht nach Ziffer 2 angekün­digte Gegenstände findet nicht statt.

 

5. Die Versammlung wählt zu Beginn eine Versammlungsleitung. Diese ist ver­pflichtet, dem/der Vorsitzenden des Vorstandes auf Verlangen auch außerhalb der Redeliste zu je­dem Punkt der Aussprache Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Versammlungsleitung entscheidet über die Redeliste, Rededauer und die Zulassung von Gästen; diese Entscheidungen kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss abändern.

 

6. Der Vorstand und die Geschäftsführung geben der Mitgliederversammlung einen Rechen­schafts­bericht für die Zeit seit der letzten Mitgliederversammlung. Dieser muss insbesondere einen Finanzbericht, Angaben über die Mitgliederentwicklung und über besondere Aktivitäten im Berichtszeitraum beinhalten. Der Bericht soll eine Vorschau auf die weitere Entwicklung des Vereins enthalten. Zu dem Bericht findet auf Wunsch eine Ausspra­che statt.

 

7. Die Rechnungsprüfer erstatten der Versammlung ihren Prüfungsbericht. Fragen zu Einzel­punkten sind zulässig, ein Nachweis anhand von Belegen findet in der Versammlung nicht statt.

 

8. Die Mitgliederversammlung beschließt neben den sonstigen in der Satzung genannten Gegenständen über:

 

a) die Wahl des Vorstandes § 11;

b) die Wahl des Beirats § 10

c) die Entlastung des Vorstandes;

d) die Wahl der Rechnungsprüfer § 13;

e) Satzungsänderungen §§ 14, 15;

f) den Austritt aus dem Deutschen Mieterbund bzw. den Wechsel in einen anderen DMB Landesverband;

g) die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen dem Deutschen Mieterbund angehörigen Verein.

 

9. Zu den Mitgliederversammlungen, in denen Anträge zu den in § 9 Ziffer 8 e), f) und g) ge­nannten Gegenständen beraten werden, ist der DMB Landesverband innerhalb der Fristen des § 9 Ziffer 2 schriftlich einzuladen. Eine Beschlussfassung zu Anträgen nach § 9 Ziffer 8 f) und g) ist ohne diese Einladung nicht wirksam. Vertreter/Vertreterinnen des DMB Landesverbandes haben unabhängig davon ein Recht auf Teilnahme mit Rederecht an jeder Mitgliederversammlung.

 

10. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die alle gefassten Be­schlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

11. Eine Minderheit von 5 % der Mitglieder kann durch schriftlichen Antrag an den Vorstand jederzeit verlangen, dass eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss. Der Antrag hat den Zweck und die Gründe der außerordentlichen Einberufung zu beinhalten.

§ 10

Der Beirat

1. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei seinen Aufgaben und bringt Sachkunde und Erfahrung seiner Mitglieder in die Vereinsarbeit ein. Dazu gehören Stellungnahmen und Anregungen zu mieterpolitischen Themen oder zu Fragen der Vereinsorganisation mit dem Ziel, Mitglieder an den Verein zu binden oder neue Mitglieder zu gewinnen. Der Beirat soll Bindeglied zwischen Mitgliedern, Vorstand und Geschäftsführung sein.

 

2. Zu diesem Zweck sollen die Beiratsmitglieder insbesondere den Kontakt zu Mieterinitiativen und –gruppen in Siedlungen und Quartieren suchen und pflegen. Dabei werden sie von der Geschäftsführung unterstützt. Sie sollen auch ehrenamtliche Tätigkeiten von Mitgliedern für den Verein fördern.

 

3. Der Beirat besteht aus höchstens 10 Mitgliedern. Bei entsprechendem Interesse kann die Mitgliederversammlung die Mitgliederzahl des Beirats erhöhen. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. § 11 Ziff. 3 gilt entsprechend.

 

4. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen/eine Obmann/Obfrau, der/die mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen kann.

 

5. Der Beirat soll mindestens zwei Mal jährlich zusammentreten. Termin und Tagesordnung werden im Benehmen mit Vorstand und Geschäftsführung festgelegt, die an den Sitzungen des Beirats mit beratender Stimme teilnehmen können.

 

6. Der Beirat beschließt über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen dessen Ausschluss (§ 5 Ziff. 8).

 

§ 11

Der Vorstand

 

1. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht dem Beirat oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er beschließt, nach ordnungsgemäßer Einladung aller Vorstandsmitglieder, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stim­mengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind zu protokollieren.

 

2. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen und bis zu 5 Beisitzern/Beisitzerinnen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt werden können nur ordentliche Mitglieder, die die Anforderungen des § 6 Ziff. 4 erfüllen. Vorstandsämter sind Ehrenämter.

 

3. Im Vorstand müssen Frauen und Männer zu jeweils 40 % vertreten sein, soweit eine entsprechende Zahl von Kandidatinnen und Kandidaten vorhanden ist.

 

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und seine/ihre beiden Stellvertreter/Stellvertreterinnen. Sie können den Verein nur jeweils zu zweit vertreten. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter/Stellvertreterinnen gegenüber dem Verein verpflichtet, nur dann zu zweit ohne den/die Vorsitzende/n die Vertretung auszuüben, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

 

5. Die Übergangsregelung zu Ziffern 2, 3 und 4 in § 16 ist zu beachten.

 

6. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch eine Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden. Ein solcher Beschluss ist mit Zweidrittelmehrheit zu fassen. Spricht die Mitgliederversammlung dem Vorstandsmitglied das Misstrauen aus, endet mit dem Beschluss das Vorstandsamt. Das Verfahren nach § 5 Ziffern 5-9 bleibt unbe­rührt.

 

7. Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der näch­sten or­dentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit möglich. Solange das nicht erfolgt, erfüllt der Restvorstand die Aufgaben des Vorstands. Er ist auch in dieser neuen Zusammensetzung beschlussfähig.

 

8. Der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ord­nungsgemäß bestellt ist.

 

9. Die Vorstandsmitglieder und sonstige Vereinsrepräsentanten werden vom Verein von allen Ansprüchen des Vereins und von Dritten freigestellt, die sich persönlich gegen sie aufgrund einer Tätigkeit für den Verein ergeben. Der Verein wird die gegen ein Vorstandsmitglied oder einen sonstigen Repräsentanten geltend gemachten Zahlungsansprüche Dritter entweder auf Kosten des Vereins abwehren oder befriedigen. Diese Freistellung erfasst keine Ansprüche, die aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns entstehen, und keine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

§ 12

Die Geschäftsführung

 

1. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einen/eine Geschäftsführer/Geschäftsführerin bestellen. Diese/r nimmt an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.

 

2. Den Umfang der Befugnisse des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin regeln im Innenverhältnis ein Dienstvertrag und im Außenverhältnis eine vom Vorstand zu erteilende Vollmacht.

 

§ 13

Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung

 

1. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Vermögensverwaltung obliegt dem Vorstand. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Leistungen begünstigt werden.

 

2. Der Verein ist zu einer jährlichen Finanzplanung verpflichtet. Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen.

 

3. Aus dem Kreis der Mitglieder wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen und einen/eine Ersatz-Rechnungs­prüfer/Ersatz-Rechnungsprüferin für den Zeitraum von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Gewählt werden dürfen nur Personen, die in keinem direkten oder indirekten Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen und keinem der Vereinsorgane im Sinne der §§ 9 bis 11 angehören.

 

4. Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen führen vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung eine Rechnungs­prüfung durch. Dazu erhalten sie Einsichtnahme in die Beschlusskontrolle des Vorstands, die Buchführungsunterlagen und die Kassenbücher. Sie führen eine zweckdienliche, ggf. stichprobenartige Prüfung der Belege durch und legen das Ergebnis schriftlich nieder. Hierüber berichten sie der Mit­gliederversammlung.

 

5. Die Rechnungsprüfer sind auf Verlangen des Vorstandes oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung verpflichtet, eine zusätzliche Rechnungsprüfung vorzunehmen und dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.

 

6. Auf Verlangen des DMB Landesverbandes hat der Vorstand innerhalb angemessener Frist eine Prüfung der Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung durch unabhängige, vom Landesverband bestimmte Prüfer zuzulassen.

 

7. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 14

Änderung der Satzung

 

1. Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

2. In der Einladung ist unter Bezeichnung der Vorschrift darauf hinzuweisen, dass Ände­rungen der Satzung vorgeschlagen sind. Der zu ändernde Text muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung nicht im Wortlaut mitgeteilt werden. Es genügt der Hinweis darauf, dass der Wortlaut der Änderungen zu den Geschäftszeiten in den Geschäftsräumen des Vereins bzw. jederzeit auf der Homepage des Vereins eingesehen oder auf Verlangen in Textform zugesendet werden kann.

§ 15

Auflösung des Vereins - Fusion

 

1. Die Mitgliederversammlung kann den Zusammenschluss mit einem anderen Mieterverein im Deutschen Mieterbund im Wege der Verschmelzung durch Übernahme oder Neugründung beschließen.

 

2. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens sechs Wochen vor der Mitglie­derversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand einge­reicht werden. Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen, dem Deutschen Mieterbund angehörenden Verein kann die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Der Beschluss ist nur gültig, wenn ein Vertreter des DMB Landesverbandes zur Versammlung eingeladen worden war (§ 9 Ziffer 9).

 

3. Im Falle der Verschmelzung werden das Vereinsvermögen und die Vereinsakten dem neuen Mieterverein übertragen. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Deut­schen Mieterbund Nordrhein-Westfalen e.V., dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.

 

§ 16

Übergangsregelung

§ 11 Ziffern 2, 3 und 4 dieser Satzung gelten erst für die Neuwahl des Vorstands im Jahr 2014.

Für den Vorstand im Sinne des § 26 BGB gilt bis dahin die bisherige Vertretungsregelung weiter, die sich wie folgt darstellt:

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und den übrigen Vorstandsmitgliedern. Der Vereinsvorsitzende vertritt den Verein nach außen im Sinne von § 26 BGB. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§ 17

Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins.

 

Diese Satzung ist beschlossen worden in der Mitgliederversammlung am 28.6.2013 und im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen unter Nr. VR 1948.