09.07.2015rss_feed

#Mietpreisbremse

Seit 1. Juli 2015 gilt in Bonn, Siegburg, Sankt Augustin und Troisdorf die sogenannte Mietpreisbremse.

Im Unterschied zur Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen im bestehenden Mietverhältnis (Vergleichsmietverfahren) gilt die Mietpreisbremse bei der Anmietung einer Wohnung.

 

Höchstens 10 Prozent mehr als ortsübliche Vergleichsmiete

Bei Neuabschluss eines Mietvertrages ab dem 1. Juli 2015 darf der Vermieter höchstens die ortsübliche Miete plus 10 Prozent fordern. Er kann das anhand des Mietspiegels prüfen, der Mieter natürlich auch. In Bonn, Sankt Augustin und Troisdorf ist das nicht so schwer. Dort gibt es Mietspiegel, in Troisdorf und Bonn sogenannte qualifizierte. Anders in Siegburg, wo die Stadt bisher eine Fortschreibung des Mietspiegels abgelehnt hat.

 

Und wenn eine höhere Miete vereinbart wurde?

Wird das nachträglich festgestellt, muss der Vermieter die Miete senken. Der Mietvertrag bleibt bestehen.

 

Wann greift die Mietpreisbremse nicht (Ausnahmen)?

  1. Bei Wohnraum, der ab dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird.
  2. Bei Wohnraum, der umfassend modernisiert/saniert wurde. Die Moderniserung muss aber mindestens ein Drittel eines vergleichbaren Neubaus gekostet haben.
  3. Die Miete des bisherigen Mieters lag bereits 10 Prozent und mehr über der Vergleichsmiete. Diesen Preis darf der Vermieter auch bei der Neuvermietung verlangen, außer die zu hohe Miete wurde erst im letzten Jahr vor Auszug des Vormieters vereinbart.
  4. Die Wohnung wurde in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses modernisiert, ohne dass die Miete danach erhöht wurde. Die gesetzlich zulässige Mieterhöhung darf der Vermieter nachholen. Die Mietpreisbremse gilt nicht.

 

Was tun als Mieter?

Anhand des Mietspiegels kann man sich grob informieren, ob die Vermieterforderung gerechtfertigt ist und die Mietspreisbremse beachtet wurde. Bestehen Zweifel, möchte man die Wohnung aber trotzdem anmieten, darf man getrost unterschreiben. Stellt sich später heraus, dass die Miete überhöht ist, muss der Vermieter sie senken. In Zweifelsfällen also den Rat des Mieterbundes einholen.

 

Das gilt erst recht, wenn der Vermieter sich auf eine der Ausnahmen beruft. Der Mieter hat hier ein gesetzliches Auskunftsrecht.