20.04.2009rss_feed

Mietzuschläge für Schönheitsreparaturen und kleinere Instandhaltungen bei frei finanzierten Mietwohnungen nicht zulässig

Schoenheitsreparatur

Das Landgericht Bonn hat in einem grundsätzlichen Urteil am 26.03.2009 ( AZ: 6S212/08) festgestellt, daß Zuschläge für Schönheitsreparaturen und kleinere Instandhaltungen bei freifinanzierten Mietwohnungen nicht zulässig sind. Die Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen worden. Von diesem Urteil sind in Bonn viele Tausende Haushalte betroffen, vor allem aus ehemaligen Bundesdarlehenswohnungen. Diese Wohnungen gehören in der Regel inzwischen Unternehmen der internationalen Finanzinvestoren (zum Beispiel die Deutsche Annington, Gagfah etc). Es geht um einen Betrag in Höhe von ca. 0,85 Euro/qm monatlich, also bei einer 70 qm großen Wohnung um ca. 60 Euro monatlich.

Das Urteil fußt auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2008 (AZ: XII ZR 206/06), das in einem anderen Zusammenhang besagt, daß im frei finanzierten Wohnungsbau nur das System der ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig ist und als Zuschläge nur die gesetzlich festgelegten Betriebskosten zulässig sind. Das Landgericht hat auf ein entsprechenden Hinweis des Mietervereins und der Stadt Bonn auch festgestellt, daß der qualifizierte Mietspiegel in Bonn keine Kenntnisse hergibt für entsprechende Zuschläge. Dies bedeutet, daß bei entsprechenden Mieterhöhungen diese Beträge nicht mehr verlangt werden können. Nach Auffassung des Mietervereins sind die Mieter auch berechtigt, die bereits gezahlten Beträge zurück zu verlangen, weil die Zuschläge nicht Bestandteil der ortsüblichen Vergleichsmiete sind. Hierzu fehlt allerdings noch eine entsprechende Rechtsprechung.

 

Obwohl der Vermieter die Zuschüsse nicht verlangen kann, ist er gleichwohl verpflichtet, die Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen in der Wohnung des Mieters durchzuführen. Er ist also dem Vermieter gleichgestellt, der eine unwirksame Übertragung dieser Pflichten auf den Mieter vorgenommen hat.