23.05.2014rss_feed

Senkung der Kappungsgrenze

 



Begrenzung der Mieterhöhungen in Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis

Der Deutsche Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg/Ahr begrüßt die Senkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in Bonn und einigen Gemeinden im Rhein-Sieg-Kreis.
die Miete innerhalb von drei Jahren um maximal 20 % erhöht werden konnte. Dieser Prozentsatz ist nun für Bonn und andere Gemeinden in NRW mit angespannten Wohnungsmärkten ab dem 1. Juni auf 15 % gesenkt worden. Dies hat die Landesregierung in Düsseldorf gestern beschlossen. Betroffen sind neben Bonn folgende Gemeinden im Rhein-Sieg-Kreis: Troisdorf, Siegburg, Sankt Augustin, Bad Honnef und Niederkassel.

Dazu erklärt der Vorsitzende Bernhard von Grünberg: Das ist ein wichtiger erster Schritt, um für Mieterinnen und Mieter in Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis die massiven Mieterhöhungen zu begrenzen. Zusätzlich brauchen wir mehr Wohnungsneubau, insbesondere im öffentlich geförderten Bereich.

Der Geschäftsführer Mirco Theiner ergänzt: Wir gehen davon aus, dass die neue Kappungsgrenze für alle Mieterhöhungen gilt, die nach dem 1. Juni in Kraft treten. Daher raten wir den Mietern, die bereits eine Mieterhöhung ihres Vermieters erhalten haben, ihre Zustimmungserklärung möglichst erst nach diesem Datum abzugeben, damit die Zustimmung auf die Kappungsgrenze von 15 % beschränkt werden kann. Im Zweifel sollten sich die betroffenen Mieter vor der Entscheidung fachkundigen Rat einholen.


Hintergrund:
Die Landesregierung hat gestern die Verordnung in Ausführung des § 558 Absatz 3 Satz 2 und 3 gebilligt und zum 1. Juni in Kraft gesetzt. Sie finden den Verordnungstext im Anhang.

Auszug aus § 558 BGB:
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen.