03.08.2012rss_feed

Was ist Lärm und was nicht?

Feiern Rzkl

Lärm oder nicht? Ein kleiner Auszug zum Thema Lärm, das gerade in der Sommerzeit die Gemüter erhitzen kann, auch wenn der Sommer durchwachsen ist…

Die Gartenpflege:

An Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 20.00 und 7.00 Uhr dürfen Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer nicht eingesetzt werden.

Andere Geräte, wie Grastrimmer, Graskantenschneider und Freischneider, dürfen in Wohngebieten werktags nur zwischen 9.00 und 13.00 Uhr und von 15.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden.

 

 

Wohnung:

Baden – Duschen –Toilette

Gerade wenn es im Sommer sehr heiß ist, ist eine späte Dusche vor dem zu Bett gehen angenehm. Baden nach 22 Uhr ist zulässig, sollte aber 30 Minuten nicht überschreiten. Das Betätigen der Wasserspülung und das Laufenlassen von Wasser ist erlaubt. Manche Gerichte sind allerdings der Auffassung, dass der Vermieter ein Bade- und Duschverbot zwischen 23 und 5 h vereinbaren kann.

Auch der Besuch der Toilette ist geregelt. Die Wasserspülung der Toilette darf Rund um die Uhr betätigt werden. Hier dürfen Nachbarn die Bedürfnisse der Mieter nicht einschränken.

Für Männer gilt: Auch das Urinieren im Stehen stellt keine Lärmbeeinträchtigung dar.

 

Partys drinnen und draußen

Wichtig für Gastgeber einer Party in der Wohnung, auf dem Balkon oder im Garten:

Ab 22 h gilt die Nachruhe. Nur bei ganz besonderen Anlässe – Hochzeit, Silvester oder einer Karnevalsparty – darf einmal über die Stränge geschlagen werden. Das hartnäckige Gerücht, es einmal im Monat richtig Krachen lassen zu dürfen, ist leider wirklich nur ein Gerücht. Auf jeden Fall die Nachbarn vor einer Party informieren. Am besten ist es immer noch, sie gleich mit einzuladen.

 

Grillen:

Auch wer grillen will, muss Rücksicht nehmen. Es kommt auf die Regelungen im Einzelfall an. Untersagt der Mietvertrag nicht ausdrücklich das Grillen, kann grundsätzlich in den Sommermonaten im Garten, auf der Terrasse oder auf dem Balkon gegrillt werden, wenn die Nachbarn damit nicht unzumutbar belästigt werden.

Urteile zu diesem Thema gibt es reichlich, meist mit dem Versuch, einen Kompromiss zu finden. Das Amtsgericht Bonn meint, dass Grillen 1 x im Monat zulässig ist, wenn die übrigen Hausbewohner 2 Tage vorher darüber informiert werden. Das AG Aachen ist der Auffassung, dass durchaus 2 x im Monat gegrillt werden kann, wenn der Grill im hinteren Teil eines Gartens aufgestellt wird. Zieht Qualm in die Wohn- und Schlafräume, kann sich der Nachbar auf das Landesimmissionsgesetz berufen. Und das sieht gegebenenfalls ein Busgeld vor.

Deshalb gilt auch hier: Um Ärger zu vermeiden, einfach die Nachbarn auf eine Grillwurst einladen. Das fördert die Nachbarschaft und beugt Ärger vor.

 

Kinderlärm:

Viele Gerichte haben sich mit dem Thema Kinderlärm beschäftigt und sich für mehr Toleranz gegenüber Kindern ausgesprochen.

Als Lärm gilt nicht das Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern. Dies muss von den Hausbewohnern als natürliches Verhalten hingenommen werden. Das Spielen innerhalb und außerhalb der Wohnung sollte jedoch in den allgemeinen Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und von 22 h bis 7 Uhr nicht zu einer unzumutbaren Ruhestörung ausarten.

Das Berliner Landes-Immissionsschutzgesetz hat festgelegt, dass störende Geräusche, die von Kindern ausgehen, als Ausdruck selbstverständlicher kindlicher Entfaltung und zur Erhaltung kindgerechter Entwicklungsmöglichkeiten grundsätzlich sozialadäquat und damit zumutbar ist.

Übersetzt bedeutet das: Kinderlärm ist kein Lärm und der übliche Kinderlärm auch kein Grund für eine Kündigung.

 

 

Tierisches:

Hund – Hahn – Papagei – Frosch

 

Was für den Einen ein Familienmitglied kann für den Anderen ein Plagegeist sein und deshalb mussten sich schon viele Gerichte mit tierischen Problemen beschäftigen.

 

Hund – ab wann ist Bellen eine Lärmbeeinträchtigung?

Hier eine kleine Zusammenfassung der gerichtlichen Urteile

  • wenn ein Hund gelegentlich bellt, ist dies zumutbar
  • zieht sich das Gebell über mehrere Stunden oder gar den ganzen Tag hin ist es nicht mehr zumutbar. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich um einen Wachhund handelt.
  • Hält ein Hundebesitzer seinen Schäferhund in einer Wohngegend und lässt diesen den ganzen Tag über bellen, stellt dies den Tatbestand einer Körperverletzung und ruhestörenden Lärm dar.
  • Das OLG Hamm hat sogar Bellzeiten festgelegt, nach dem ein Hund von 8 bis 13 Uhr und von 15 – 19 Uhr bellen darf, jedoch nie länger als 10 Minuten am Stück und höchsten 30 Minuten insgesamt.

 

Hahn – Krähzeiten

Im ländlichen Bereich darf der Hahn grundsätzlich krähen. In Wohngebieten allerdings kann ein frühmorgendliches und nächtliches Krähen verboten werden. Gerichte können Krähzeiten festlegen.

 

Papagei – Pfeifen und Plappern

Stundenlanges schrillen Pfeifen eines Papageis muss der Nachbar nicht hinnehmen. Hier droht dem Besitzer des Papageis sogar eine Geldbuße. Für einen Papagei der im Freien abgestellt wird gelten besondere Ruhezeiten. So darf er nur zwischen 9 und 12 Uhr und zwischen 14 und 16 Uhr plappern.

 

Froschquaken

Das Froschquaken hat schon viele Gerichte beschäftigt, inklusive des BGH. Dabei steht der Frosch unter Naturschutz, darf also nicht gefangen, getötet werden oder sein Lebensraum zerstört werden. Der BGH spricht sich in einem Urteil eindeutig für den Frosch aus, lässt jedoch einige Ausnahmen zu:

Zunächst beruft sich der BGH auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen. Aber selbst bei diesem ist eine Gequake, das den Richtwert von 35 Dezibel um 20 Dezibel überschreitet, also 55 Dezibel, nicht mehr zumutbar, weil die Nachruhe dann erheblich gestört wird. Jedoch nur nach Erteilung einer Ausnahmeregelung kann eine Umsiedlung der Frösche vorgenommen werden.

 

Allerdings gilt, dass es sich bei Froschquaken in ländlichen Gebieten um ein ortsübliches Geräusch handelt und dort Naturgeräusche in einem erhöhten Maß zumutbar sind.