06.01.2016rss_feed

Wohngelderhöhung in Kraft getreten

 

 

Wohngelderhöhung in Kraft getreten - Durchschnittlich 39 Prozent mehr Wohngeld

 

 

(dmb) Zum Januar 2016 ist das neue Wohngeldgesetz in Kraft getreten. Nachdem das Wohngeld sechs Jahre lang unverändert geblieben ist, wurden die Leistungen deutlich erhöht. Im Durchschnitt erhalten Wohngeldempfänger jetzt einen um 39 Prozent höheren staatlichen Zuschuss zum Wohnen, zum Beispiel:

  • Rentner in Dresden (Mietenstufe III)
    800 Euro Rente, 540 Euro Miete kalt= 134 Euro Wohngeld
  • Rentnerehepaar in München (Mietenstufe VI)
    zusammen 1.200 Euro Rente, 530 Euro Miete kalt = 153 Euro Wohngeld
  • 4-Personen-Haushalt in Hannover (Mietenstufe IV)
    monatliches Einkommen 2.300 Euro, 610 Euro Miete kalt = 195 Euro Wohngeld

Wohngeldantrag

Wer erstmals oder erneut Wohngeld erhalten will, muss einen Antrag stellen. Zuständig ist die Wohngeldstelle der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Hier gibt es auch die entsprechenden Antragsformulare.

Wohngeld gibt es nicht rückwirkend, sondern ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Deshalb unbedingt noch im Januar den Wohngeldantrag stellen!

Wichtig: Wer bisher schon Wohngeld erhalten hat und die Voraussetzungen hierfür weiter erfüllt, muss keinen neuen Antrag stellen – die Wohngelderhöhung kommt automatisch.

 

Berechnung des Wohngeldes

Die Höhe des Wohngeldes hängt ab von:

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • dem monatlichen Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und
  • der zu berücksichtigenden Miete.

 

Für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied werden alle Jahreseinkommen abzüglich verschiedener Freibeträge zusammengezählt und durch zwölf geteilt. Arbeitnehmer können von dem jährlichen Gesamtbetrag den steuerlichen Freibetrag von 1000 Euro abziehe, Bezieher von Alters- oder Witwenrente 102 Euro. Wer höhere Werbungskosten geltend machen will, muss diese nachweisen.

Außerdem werden von dem so ermittelten Einkommen pauschale Abzüge vorgenommen. Der Abzug beträgt 10 Prozent für diejenigen, die Lohn- bzw. Einkommensteuer zahlen, 10 Prozent für alle, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, und 10 Prozent für die, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten - maximal also 30 Prozent.

Bei der zu berücksichtigenden Miete werden die tatsächlichen Wohnkosten nur dann in voller Höhe berücksichtigt, wenn sie nicht die gesetzlich vorgegebenen Höchstbeträge überschreiten. Wer mehr als den Höchstbetrag zahlt, erhält Wohngeld nicht nach der tatsächlichen Miete, sondern nur nach diesem Höchstbetrag. Der Höchstbetrag richtet sich nach der Mietenstufe der Gemeinde und der Zahl der Haushaltsmitglieder. Jede Stadt ab 10.000 Einwohner bzw. jeder Kreis hat eine der Mietenstufen I (sehr niedrige Durchschnittsmiete vor Ort) bis VI (sehr hohe Durchschnittsmiete vor Ort), zum Beispiel:

Mietenstufe I: Diepholz, Görlitz, Pirmasens, Plauen

Mietenstufe II: Bayreuth, Cottbus, Gelsenkirchen, Leipzig

Mietenstufe III: Celle, Dresden, Erfurt, Magdeburg, Saarbrücken

Mietenstufe IV: Berlin, Bremen, Potsdam, Rostock

Mietenstufe V: Bonn, Heidelberg, Köln, Regensburg

Mietenstufe VI: Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart

 

DMB-Informationsflugblatt

Der Deutsche Mieterbund hat ein Informationsflugblatt Neues Wohngeld 2016 aufgelegt, in dem die Voraussetzungen für einen Wohngeldanspruch beschrieben und erläutert werden.