05.06.2012rss_feed

Neue Urteile des BGH

BGH vom 15.5.2012 - VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11

Auf zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen weist der Deutsche Mieterbund Bonn/ Rhein-Sieg/ Ahr e. V. in einer Pressemitteilung hin.

In seinen beiden Entscheidungen vom 15.5.2012 - VIII ZR 245/11 und VIII ZR 246/11 - hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Recht des Vermieters zur Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung bei inhaltlichen Fehlern der Betriebskostenabrechnung verneint. Seine bislang vertretene Auffassung, für eine Anpassung der Vorauszahlungen genüge eine formell ordnungsgemäße Abrechnung, hat der BGH mit überzeugender Begründung aufgegeben. Denn bei der bisherigen Sichtweise würde dem Vermieter letztlich die Möglichkeit eröffnet, aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung Vorauszahlungen in einer Höhe zu erheben, die ihm bei korrekter Abrechnung nicht zuständen.

Nach den aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist eindeutig geklärt, dass der Vermieter nach einer Nebenkostenabrechnung zur Anpassung der Vorauszahlung gemäß § 560 Abs. 4 BGB nur insoweit berechtigt ist, als sie auf einer inhaltlich korrekten Abrechnung beruht.

Damit ist der bisherigen Praxis vor allem der großen Finanzinvestoren auf dem Wohnungsmarkt (Heuschrecken) wie etwa der Deutschen Annington oder Gagfah ein Riegel vorgeschoben. erklärt Bernhard von Grünberg, Vorsitzender des Mieterbundes Bonn/Rhein-Sieg/Ahr e.V. Diese Großvermieter hatten durch immer höhere Nachzahlungen in den oft falschen Abrechnungen die Vorauszahlungen stets in die Höhe getrieben und damit das Mieterkonto ins Minus gebracht. Auf Nachfragen der Mieter oder des Mieterbundes wurde oft Monate lang nicht reagiert, während die höheren Vorauszahlungen stets angemahnt wurden bis zur Drohung mit einer Klage oder fristlosen Kündigung. so von Grünberg weiter.

 

BGH vom 15.5.2012 - VIII ZR 245/11

BGH vom 15.5.2012 - VIII ZR 246/11