16.07.2021rss_feed

Was tun, wenn der Keller voll läuft ?

Mitglieder, die von Unwetterschäden betroffen sind, können sich telefonisch beim Mieterbund melden. Sie werden auch außerhalb der Telefonsprechzeiten unmittelbar zu einem Rechtsberater durchgestellt.


Vier Schritte, die man unbedingt beachten sollte, wenn der Keller voll gelaufen ist.

  1. Am wichtigsten ist immer die sofortige Mitteilung des Schadens an den Vermieter. Dies kann telefonisch, per Mail oder SMS aber auch per Fax oder Brief erfolgen. Der Vermieter muss die Möglichkeit haben, sofort reagieren zu können. Ist er nicht erreichbar, sollte man bei Nachbarn fragen, ob die noch andere Kontaktmöglichkeiten kennen.

  2. Gelingt eine Kontaktaufnahme nicht oder kann der Vermieter nicht sofort eingreifen, muss man selbst versuchen, die Schäden so klein wie möglich zu halten. Also wertvolle Gegenstände in Sicherheit bringen und Möbel in nicht betroffene Zimmer schaffen, soweit das möglich ist.

  3. Dann eine Firma beauftragen, die Wasser aus dem Keller auspumpen und danach ggf. die Räume trocknen kann. Bei der Frage, wer für die entstandenen Schäden bezahlen muss, ist zu unterscheiden. Die Kosten für die Wiederherstellung der Wohnung, das heißt das Auspumpen von Wasser und die Trocknung sowie die Beseitigung von Spuren an Böden, Wänden und Decken, fallen in die Verantwortung des Vermieters.
    Für Schäden am Eigentum des Mieters haftet der Vermieter aber nicht. Hier sollte die Hausratsversicherung des Mieters eingeschaltet werden. Ist keine vorhanden, bleibt der Mieter auf den Schäden sitzen. Manche Gebäudeversicherungen übernehmen aus Kulanz einen Teil der Schäden, hier sollte der Vermieter gebeten werden, nachzufragen. Der Vermieter haftet nur dann ausnahmsweise, wenn sich bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass wegen eines Baumangels Wasser bei Starkregen eindringt und der Vermieter diesen Baumangel bisher nicht beseitigt hat. Dann kann er im Einzelfall verantwortlich für die Schäden des Mieters sein.

  4. Für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Mieter zum Beispiel ein Dachfenster trotz angekündigten Regens offen stehen ließ, haftet natürlich der Mieter selbst. In diesem Fall sollte die private Haftpflichtversicherung des Mieters umgehend informiert werden.